Medizinrecht - Aufklärungspflicht des Behandelnden
Gemäß § 630e BGB hat der Behandelnde den Patienten über sämtliche, für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Er ist dabei insbesondere über die Art, den Umfang, die Durchführung, die zu erwartenden Folgen und die Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose der die Therapie aufzuklären.
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